Sparda-Bank Hannover eG
Login Online-Banking
Ein Papierschnitt einer vierköpfigen Familie liegt auf Euro-Scheinen

 

 

Kindergeld verstehen: ein Guide für alle Eltern

Der Staat unterstützt Eltern mit Kindergeld. Ab Geburt wird es bis zur Volljährigkeit gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein kompakter Überblick.

Derzeit beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich pro Kind. Die staatliche Unterstützung ist unabhängig vom Einkommen der Eltern. Es wird in der Regel an ein Elternteil ausgezahlt. Bei mehreren Kindern werden die einzelnen Beträge als Gesamtsumme ausgezahlt.

Kindergeld nach der Geburt

Sie sind erstmals Eltern geworden? Herzlichen Glückwunsch! Das Kindergeld beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Familienkasse. Diese finden Sie am einfachsten über diese Schnellsuche*. Die Zahlung des Kindergeldes läuft in der Regel automatisch bis zur Volljährigkeit.

Tochter sitzt auf dem Schoß ihres Papas, der Unterlagen in der Hand hält
Für rund 17.600 Kinder hierzulande wurde aktuellsten Zahlen vom Statistischen Bundesamt zufolge zuletzt Kindergeld gezahlt.

 

Kindergeld wird auch im Erwachsenenalter gezahlt

Für erwachsene Kinder wird Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag gezahlt. Ein Überblick:

  • Kindergeld bei Erstausbildung: Wenn Ihr Kind zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, besteht Anspruch auf Kindergeld.
  • Kindergeld bei Zweitausbildung: Wenn Ihr Kind zum Beispiel ein Masterstudium absolviert, besteht weiterhin Anspruch auf Kindergeld.
  • Kindergeld mit eigenem Einkommen: Für Kinder in der Erstausbildung oder im Erststudium gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Arbeitszeit – das Kindergeld kann weiter bezogen werden. In der Zweitausbildung dürfen hingegen maximal 20 Stunden in der Woche gearbeitet werden, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu gefährden. Die Höhe des Verdiensts spielt in beiden Fällen keine Rolle.
  • Kindergeld während einer Übergangszeit: Überbrückungszeiten, wie zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn, dürfen einen Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten. Wenn Ihr Kind beispielsweise ein Urlaubssemester einlegen möchte, muss der fortlaufende Anspruch auf Kindergeld individuell von der Familienkasse geprüft werden.
  • Kindergeld während eines Praktikums und Freiwilligendienstes: Wenn Ihr Kind ein Praktikum mit Fachbezug zum angestrebten Beruf macht, besteht ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt ebenfalls, wenn es einen Freiwilligendienst leistet.
  • Kind hat keinen Ausbildungsplatz oder ist arbeitslos: Um den Anspruch auf Kindergeld zu behalten, sind Nachweise erforderlich. Etwa, dass es um eine Ausbildung bemüht ist oder als arbeitssuchend gemeldet ist.

 

Wichtig zu wissen: Kindergeld kann unter Umständen auch direkt an das volljährige Kind ausgezahlt werden, wenn Kindergeldberechtigte – also Eltern bzw. Erziehungsberechtigte – keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt leisten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind einen eigenen Haushalt führt und sich selbst versorgt. Lesen Sie bei der Bundesagentur für Arbeit mehr über die Auszahlung von Kindergeld an andere Personen*.

Für Kinder mit einer Behinderung gelten gesonderte Regelungen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten.

Vertiefende Infos und Antragsformulare finden Sie zum Beispiel online bei der Bundesagentur für Arbeit* und im Familienportal* – ein Angebot vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Eine gute Anlaufstelle bei Fragen rund ums Kindergeld während eines Studiums bietet zudem auch das Deutsche Studierendenwerk*. 

Familienversicherung: Kinder beitragsfrei mitversichern

Ein Tipp zum Schluss: In vielen Familien ist es gelebte Praxis, die Kinder bei der eigenen Krankenkasse mitzuversichern. In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung ist dies beitragsfrei möglich – und ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. 

Weiterführende Informationen finden Sie im Familienportal*.  

 

 

Beitragsbilder: iStock (CalypsoArt, DjelicS)

Datum: 01. Juli 2026 

* Sie werden auf eine Seite außerhalb des Verantwortungsbereiches der Sparda-Bank weitergeleitet. Für den Inhalt der vermittelten Seite haftet nicht die Sparda-Bank, sondern der Herausgeber dieser Webseite.