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Im Supermarkt schaut ein Pärchen auf eine Konservendose. Die Frau prüft etwas mit ihrem Smartphone.

Schon mal was von Shrinkflation gehört?

Wenn ein Produkt gleich viel kostet oder sogar teurer ist, obwohl es weniger Inhalt hat, bezeichnet man dies als Shrinkflation. Erfahren Sie mehr über versteckte Preiserhöhungen und worauf Sie beim Einkaufen achten können.

Eine Schokoladentafel in der bekannten lilafarbenen Verpackung sorgte zuletzt für Aufregung. Das Gewicht pro Tafel sank von 100 Gramm auf 90 Gramm, während der Preis von 1,49 Euro auf 1,99 Euro stieg – und das bei nahezu unveränderter Verpackung. Ein klassischer Fall von „Shrinkflation“. Verbraucherinnen und Verbraucher wählten das Produkt zum Jahresbeginn zur „Mogelpackung des Jahres 2025“*. Die Verbraucherzentrale Hamburg ging sogar noch einen Schritt weiter und brachte den Fall vor Gericht. Das Landgericht Bremen wertete die Gestaltung als Irreführung und als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Details zum Urteil*. 

 

Was Shrinkflation bedeutet

Die sogenannte Shrinkflation gibt es nicht nur bei Schokolade. Ob Müsli, Tee oder Waschmittel – die Verbraucherzentrale Hamburg führt seit einigen Jahren eine Mogelpackungsliste*. Darin sind rund 1.000 Einträge erfasst, die versteckte Preiserhöhungen detailliert dokumentieren. Gut zu wissen: Der Begriff „Shrinkflation“ setzt sich aus den englischen Wörtern „shrink“ (schrumpfen) und „inflation“ (Inflation) zusammen. Gemeint ist also, dass die Menge eines Produkts kleiner wird, während der Preis gleich bleibt oder steigt.

 

Auch Skimpflation ist ein Thema

Eine ähnliche Kundentäuschung beschreibt die „Skimpflation“. Das englische Wort „skimp“ bedeutet so viel wie knausern oder einsparen. Heißt konkret: Die Qualität eines Produkts sinkt, während der Preis gleich bleibt oder sogar steigt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei Getränken der vergleichsweise teure Fruchtanteil abnimmt und mit günstigem Wasser und Zucker gestreckt wird.

Wann ist eine Mogelpackung eine Mogelpackung?

Rechtlich gibt es Vorgaben, an die sich Lebensmittelhersteller halten müssen, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschungen und Mogelpackungen zu schützen. Verbraucherzentralen kritisieren jedoch häufig, dass diese Vorgaben nicht streng genug sind.

Laut der EU-weit geltenden Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) ist es beispielsweise Pflicht, dass auf vorgepackten Lebensmitteln eine Nettofüllmengenangabe steht, also wie viel Kilogramm oder Liter des Produkts sich in der Verpackung befinden. Die Preisangabenverordnung wiederum gibt vor, dass neben dem Endpreis auch der Kilo- bzw. Literpreis (Grundpreis) auf dem Etikett im Supermarktregal stehen muss. Und: Der „Luftraum“ in einer Verpackung darf nicht mehr als 30 Prozent betragen. Allerdings: Letzteres gilt nicht für alle Produkte. So benötigen Chips oder Kekse quasi als Polster Luft in der Tüte, damit sie nicht zerbröseln. 

Ein Mann im blauen Hemd liest im Supermarkt die Angaben auf einer Verpackung.
Hand aufs Herz: Machen Sie sich im Supermarkt die Mühe und studieren bei Produkten zum Beispiel den Kilopreis?

3 Tipps, worauf Sie beim Einkaufen achten können.

Damit in Ihrem Einkaufskorb keine Mogelpackung landet, gibt es ein paar Dinge, die Sie beim Einkaufen beherzigen können:

  • Nehmen Sie sich die Zeit und prüfen Sie die Füllmenge und vor allem den Grundpreis ganz bewusst.
  • Achten Sie nicht nur auf den Produktpreis und die Verpackungsgröße.
  • Hinterfragen Sie Hinweise wie „Neu“ oder „Verbesserte Rezeptur“ auf Verpackungen kritisch. Tatsächlich kann die Produktqualität dadurch abgenommen haben.

Übrigens: Wenn Ihnen bei Ihrem Lieblingsprodukt etwas komisch vorkommt oder sich das Verpackungsdesign geändert hat: Vergleichen Sie nach dem Kauf die neue mit einer eventuell zu Hause noch vorhandenen alten Packung.

Beitragsbilder: iStock | Urheber: Liubomyr Vorona, VioletaStoimenova

Datum: 04. November 2026 

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