Autos statt Gerümpel in der Garage: So ist es vorgeschrieben!
Einfach alles abstellen? Theoretisch kann eine Garage vielseitig genutzt werden. In der Praxis ist jedoch längst nicht alles erlaubt. Wir liefern einen kompakten Überblick über die gängigsten Regelungen.
Haben Sie das gewusst? Jedes Bundesland hat eine eigene Garagenverordnung. Sie regelt den Bau und die Nutzung von Garagen. Dazu zählen die Größe – klein, mittel oder groß –, Vorschriften zu Länge und Breite einzelner Parkplätze, Rampen und Zu- und Abfahrten sowie zum Brandschutz.
Was die Verordnung regelt
Verglichen mit den baulichen Vorgaben ist der Part über die Nutzung überschaubar. Grundsätzlich gilt: Garagen haben eine sogenannte Zweckbestimmung. Das heißt: Sie sind primär zum Abstellen von Fahrzeugen gedacht. Neben Kraftfahrzeugen schließt das in aller Regel Fahrräder mit ein. Gerade in Großstädten sind Parkplätze knapp. Garagen und Stellplätze sollen deshalb Autos zur Verfügung stehen.
Keine dauerhafte Zweckentfremdung
Unter anderem deshalb ist es verboten, eine Garage als Büro, Abstellkammer oder Partyraum zu nutzen. Sie dauerhaft ihrem eigentlichen Zweck zu entfremden, würde die Parkplatznot verschärfen. Eine weitere Rolle spielen die baulichen Anforderungen. Wer etwa beim Hausbau eine Genehmigung für eine Garage erhält, verpflichtet sich, diese regelkonform zu nutzen. Wer in Wahrheit ein Arbeitszimmer haben möchte, muss den Bauantrag gleich entsprechend stellen, denn dann gelten andere Bauvorschriften. Auch das Einrichten eines Hobbyraums kann als Zweckentfremdung gewertet werden. Im Zweifel muss ein Gericht entscheiden.
Praxischeck: Es gilt wie so oft im Leben, Maß zu halten. Mal eine Party in der Garage feiern und am nächsten Tag wieder alles in den gewohnten Zustand zurückversetzen – daran dürfte sich gemeinhin niemand stören. Der ADAC* schreibt: „Entscheidend ist, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto genutzt werden kann.“
Alles rund ums Auto ist erlaubt
Was in der Garage gelagert werden darf? Alles, was zum Auto gehört! Dazu zählen Reifen, Dachboxen, Kindersitze, Betriebsstoffe wie Frostschutzmittel, Öl oder Scheibenreiniger in gebrauchsüblichen Mengen. Auch das eine oder andere Werkzeug wie ein Radkreuz geht in Ordnung. Bei Kraftstoffen wie Benzin oder Diesel gibt es Unterschiede je nach Bundesland. Die Garagenverordnungen in Niedersachsen und Bremen etwa erlauben in Kleingaragen (bis zu 100 Quadratmeter) Kraftstoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern. Als Obergrenze gelten 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin.
Absolut tabu sind hochexplosive Stoffe wie Gasflaschen. Auch potenzielle Brandlasten wie Sperrmüll, alte Matratzen oder Umzugskartons dürfen nicht in die Garage. Wichtig bei der Aufbewahrung ist zudem, dass sich das Auto jederzeit problemlos rein- und rausfahren lässt – dass also keine Gegenstände im Weg liegen.
Teilweise drohen Bußgelder
Wer das alles kontrolliert? Die Ordnungsämter! Allerdings schicken Kommunen in der Regel nicht einfach Mitarbeiter vorbei, um die Garagen zu überprüfen. Viele Ämter sind überlastet. Daher stehen Garagenchecks auf der Prioritätenliste vermutlich nicht ganz oben. Dies ist eher der Fall, wenn sich Nachbarn beschweren, die sich durch die Garagennutzung oder eine mögliche Zweckentfremdung gestört fühlen. Im besten Fall reicht es dann, die Garage zu entrümpeln. Je nach Region können aber auch Bußgelder drohen.
Wichtig für Mieter einer Garage: Bei erheblichen Verstößen wie etwa unsachgemäßer Lagerung bestimmter Dinge droht im schlimmsten Fall eine Kündigung. Daher den Mietvertrag genau lesen oder am besten direkt beim Vermieter nachfragen, um auf Nummer sicher zu gehen!
Hinweis: Der Blogpost stellt nur einen allgemeinen Überblick dar. Bei regionalen Besonderheiten wenden Sie sich im Zweifel an Ihre zuständige Kommune und informieren Sie sich individuell.
Beitragsbilder: iStock | Urheber: LangPhoto, nicoletaionescu
Datum: 10. Dezember 2025
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